Jedes Kind hat ein Anrecht auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung seinem Alter gemäß. Dies wurde im Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention festgehalten, die 1990 auch von Deutschland unterzeichnet wurde.
Dieser Grundsatz entspricht der Satzung des Vereins Kinderschutz und Jugendwohlfahrt e.V., der Orte der Erholung und Begegnung für Kinder- und Jugendgruppen unterhält. Im Vordergrund steht dabei, Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, Urlaub von ihrem sozialen Umfeld zu machen und Natur zu erleben.